Die Regulierung von Feuerwerk ist ein komplexes Feld, das verschiedene Rechtsgebiete berührt, darunter Gefahrgut-, Umwelt-, Arbeits- und Ordnungsrecht sowie verschiedene zivilrechtliche Aspekte. Wesentlichster Bestandteil der Gesetzgebung zu Feuerwerk jedoch ist das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (auch Sprengstoffgesetz, kurz SprengG) sowie die zugehörigen Verordnungen. Mittels des SprengG werden auch die übergeordneten Richtlinien der EU in nationales Recht übersetzt.
Auf dieser Seite listen wir wesentliche Regelwerke des Sprengstoffrechts und angrenzender Rechtsgebiete. Enthalten sind auch sprengstoffrechtliche Regularien, die nur mittelbar mit Feuerwerk zu tun haben. Der Großteil der hier verlinkten Dokumente wird dankenswerterweise bereitgestellt vom Regierungspräsidium Tübingen sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Wir versuchen nach bestem Wissen und Gewissen, diese Sammlung an Rechtsverordnungen aktuell zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität der hier verlinkten Dokumente übernehmen.
1.1 EG/EU
- Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
- Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)
- Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Richtlinie 2008/43/EG der Kommission zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
- SprengLR 010 - Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen
- SprengLR 011 - Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen
- SprengTR 100 - Kennzeichnung; Technische Regel zum Sprengstoffrecht Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör
- SprengLR 210 - Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel
- SprengLR 220 - Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände
- SprengLR 230 - Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- SprengLR 240 - Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
- SprengLR 300 - Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe
- SprengLR 310 - Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III)
- SprengTR 310 - Technische Regel zum Sprengstoffrecht - Sprengarbeiten
- SprengLR 340 - Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I - III)
- SprengLR 350 - Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I - III)
- SprengLR 360 - Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten
- SprengLR 410 - Richtlinien Aufbewahrung kleiner Mengen
Mit Zuständigkeitsverordnungen regeln die Länder welche Verwaltungsorgane bzw. Behörden für die verschiedenen Aspekte des Sprengstoffgesetzes zuständig sind. In manchen Fällen sind auch weitere Rechtsgebiete in der gleichen Verordnung geregelt.
- Bayern | Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA)
- Baden-Württemberg | Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung - SprengZuVO)
- Berlin | Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG)
- Brandenburg | Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)
- Bremen | Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden (SprengGzustBehV)
- Hamburg | Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens und bei der Beseitigung von Kampfmitteln nach der Kampfmittelverordnung (SprenguaZustAnO)
- Hessen | Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV)
- Mecklenburg-Vorpommern | Landesverordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts (Sprengstoffzuständigkeitslandesverordnung - SprengZustLVO)
- Niedersachsen | Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz)
- Nordrhein-Westfalen | Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz - ZustVO ArbtG)
- Rheinland-Pfalz | Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes (GefSchZuVO)
- Saarland | Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz (SprengGZustV)
- Sachsen | Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO)
- Sachsen-Anhalt | Zuständigkeitsverordnung für das Sprengstoffrecht (Spreng-ZustVO)
- Schleswig-Holstein | Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (AusfVO Sprengrecht)
- Thüringen | Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO)
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Sie erlässt u.a. Vorschriften und Regeln, welche zu treffende Sicherheitsvorkehrungen im Arbeitsschutz ausformulieren. Anders als DGUV-Vorschriften sind die hier verlinkten Informationen und Regeln nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Sie bieten jedoch eine hilfreiche Orientierung im komplexen Arbeitsschutzrecht, und sich danach zu richten wird trotz ihres formaljuristisch freiwilligen Charakters als sinnvoll erachtet. Weitere Informationen zum DGUV-Regelwerk finden Sie hier.
DGUV-Informationen mit unmittelbarem Bezug zu Feuerwerk
- DGUV Information 213-049 | Abbrennen von Feuerwerk
- DGUV Information 215-312 | Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen | Pyrotechnik, Nebel und andere szenische Effekte
DGUV-Regeln mit mittelbarem Bezug zu Feuerwerk
- DGUV Regel 113-008 | Herstellung von Pyrotechnik
- DGUV Regel 113-017 | Tätigkeiten mit Explosivstoffen
- DGUV Regel 113-006 | Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben
- DGUV Regel 113-003 | Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)